Weiterbildung Psychotherapie
Das neue Psychotherapeutenausbildungsreformgesetz ist verabschiedet worden. Dies stellt sowohl aktuelle als auch zukünftige Auszubildende aus den Bereichen der Kinder- und Jugendlichenpsychotherapie sowie der Psychologischen Psychotherapie vor neue Fragen und Herausforderungen.
Die Diversität der Möglichkeiten ist groß. Wir arbeiten mit Hochdruck daran, Ihnen ein attraktives und weiterhin verlässliches Angebot für die Weiterbildung zum*zur Psychotherapeut*in anzubieten.
Bis dahin möchten wir Ihnen ein wenig Sicherheit und Hilfen für Ihre individuelle Planung bieten.
Die API als zukünftige Weiterbildungsstätte für Psychotherapie
Die API Potsdam wird, sobald es möglich ist, die Zulassung als Weiterbildungsstätte bei der Ostdeutschen Psychotherapeutenkammer beantragen und sich an den Gebietsweiterbildungen der folgenden Gebiete beteiligen:
1) Psychotherapie für Erwachsene und
2) Psychotherapie für Kinder und Jugendliche
Wir werden an unserer zukünftigen Weiterbildungsstätte/-ambulanz die ambulante Weiterbildung (mindestens zwei und bis zu drei Jahre) in Gänze (Behandlung unter Supervision, Theorie, Selbsterfahrung) anbieten und planen auch unser Know-How (Theorie, Selbsterfahrung, Supervision) als Weiterbildungsinstitut anderen Weiterbildungsstätten (stationär, ambulant, institutionell) als Kooperationspartner zur Verfügung zu stellen.
Unser Angebot wird zur Verfügung stehen, sobald die ersten Absolvent*innen der neuen Psychotherapiestudiengänge die Approbation neuer Art erlangt haben.
Verdienstmöglichkeiten in der Weiterbildung
Wir werden die an unserer Weiterbildungsambulanz beschäftigten Weiterbildungsteilnehmer*innen dann sozialversicherungspflichtig an unserem Hause beschäftigen. Derzeit ist aber noch nicht absehbar, welche Vergütung die zukünftigen Weiterbildungsteilnehmer*innen im Rahmen der stationären bzw. der ambulanten Weiterbildung erwarten können, da im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens des Psychotherapiereformgesetzes leider nicht alle notwendigen politischen Weichenstellungen hinsichtlich der Finanzierung getroffen wurden.
Wir würden uns freuen, wenn Sie sich nach Abschluss Ihres Masterstudiums bzw. nach erfolgreicher Approbationsprüfung an unserer zukünftigen Weiterbildungsstätte/-ambulanz bewerben würden. Bis dahin wünschen wir Ihnen einen guten und erkenntnisreichen Studienverlauf und eine gute Zeit.
Im folgenden Abschnitt finden Sie häufig gestellte Fragen. Sollte es darüber hinaus weitere Fragestellungen Ihrerseits geben, nehmen Sie gern Kontakt mit uns auf.
Aktuelle Weiterbildungsordnungen
Die aktuelle Version der bundesweit gültigen Muster-Weiterbildungsordnung finden Sie auf der Webseite der Bundespsychotherapeutenkammer (BPtK): www.bptk.de.
Die aktuell gültigen Versionen der Weiterbildungsordnungen der Länderkammern der Psychotherapeut*innen finden Sie zukünftig auf deren jeweiligen Webseiten unter dem Gliederungspunkt Weiterbildung. Für unser(e) Weiterbildungsinstitut/-stätte wird die Ostdeutsche Psychotherapeutenkammer (OPK) zuständig sein: opk-info.de.
Häufig gestellte Fragen
Stand: 01.11.2021
Zukünftig wird es ein 10-semestriges Bachelor- und Masterstudium an Universitäten bzw. diesen gleichgestellten Hochschulen geben, dessen erfolgreiche Absolvierung dazu berechtigt, die vom Institut für Medizinische und Pharmazeutische Prüfungsfragen begleitete mündliche Staatsprüfung abzulegen.
Nach Bestehen derselben erhält man die Approbation als Psychotherapeut*in (berufsrechtliche Anerkennung ohne Fachkunde). Die beiden Berufe Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut*in bzw. Psychologische*r Psychotherapeut*in wird es zukünftig nicht mehr geben.
Zum Erwerb der Fachkunde für Kinder und Jugendliche und/oder für Erwachsene bzw. für die vertiefte Ausbildung in den psychotherapeutischen Richtlinienverfahren (sozialrechtliche Anerkennung) muss man zukünftig im Anschluss an die Approbation eine mindestens fünfjährige Weiterbildung absolvieren.
Nach derzeitigem Stand werden die heutigen staatlich anerkannten Ausbildungsstätten als von den Psychotherapeutenkammern akkreditierte Weiterbildungsstätten den voraussichtlich mindestens zweijährigen ambulanten Teil dieser Weiterbildungen koordinieren.
Am 24.4.2021 wurde anlässlich des 38. Deutschen Psychotherapeutentages die Musterweiterbildungsordnung von der Bundespsychotherapeutenkammer beschlossen, die aktuell in den Länderkammern verankert werden muss. Auch die Heilberufegesetze müssen in den Bundesländern angepasst werden.
Der Bundesrat hat dem Gesetz zur Reform der Psychotherapeutenausbildung am 8.11.2019 zugestimmt und es ist zum 1.9.2020 in Kraft getreten.
Da das Psychotherapeutenausbildungsreformgesetz zum 1.9.2020 in Kraft getreten ist, konnten die neuen Studiengänge frühestens ab dem WS 2020/2021 erstmals angeboten werden. Diese müssen sich einem Akkreditierungsverfahren unterziehen.
Da die zukünftige Approbationsordnung erst am 4.3.2020 beschlossen wurde, konnten die Universitäten zwar Vorplanungen hinsichtlich der zukünftigen Studiengänge machen, aber die neuen Studienordnungen erst sehr spät auf den Weg bringen.
Daher haben die neuen Bachelor-Studiengänge im WS 2020/21 noch nicht an allen Hochschulen begonnen und die neuen Masterstudiengänge starteten bisher nur an wenigen Privathochschulen.
An den staatlichen Universitäten beginnen diese mit einem Zeitverzug.
Approbierte Kinder- und Jugendlichen- bzw. Psychologische Psychotherapeuten*innen alten Rechts führen weiterhin ihre jeweilige Berufsbezeichnung und dürfen weiterhin Psychotherapie ausüben. Im Übrigen haben approbierte Psychotherapeut*innen alten Rechts die gleichen Rechte und Pflichten wie die approbierten Psychotherapeut*innen neuen Rechts, d. h. sie profitieren von allen Befugniserweiterungen der Profession der letzten Jahre.
Begonnene Ausbildungen können nach altem Recht abgeschlossen werden und führen zu den bisherigen Berufsbezeichnungen Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut*in bzw. Psychologische*r Psychotherapeut*in (berufsrechtliche und sozialrechtliche Zulassung). Die Ausbildungen nach altem Recht müssen bis spätestens 1.9.2032 (in Härtefällen bis spätestens 31.08.2035) abgeschlossen werden.
Personen, die ein bisher zugangsberechtigtes Studium abgeschlossen oder vor dem 1.9.2020 begonnen haben, können die bisherige staatlich anerkannte Psychotherapieausbildung auch weiterhin beginnen und nach altem Recht abschließen. Dies führt wie bisher zu den Berufsbezeichnungen Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut*in bzw. Psychologische*r Psychotherapeut*in (berufsrechtliche und sozialrechtliche Zulassung). Die Ausbildungen nach altem Recht müssen bis spätestens 1.9.2032 (in Härtefällen bis spätestens 31.8.2035) abgeschlossen werden.
Ja, das ist der Fall.
Sie können die staatlich anerkannte Ausbildung zum*zur Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut*in (berufsrechtliche und sozialrechtliche Zulassung) als Vollzeit- oder berufsbegleitende Ausbildung beginnen, wenn Sie das zugangsberechtigte Studium vor dem 1.9.2020 begonnen haben.
Die Ausbildung nach altem Recht muss dann bis spätestens 1.9.2032 (in Härtefällen bis spätestens 31.8.2035) abgeschlossen werden.
Wer sich nach dem 31.8.2020 in einer Ausbildung zum Beruf des*der Psychologischen Psychotherapeut*in oder Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut*in nach altem Recht befindet, erhält vom Träger der Einrichtung, in der die stationäre praktische Tätigkeit 1 absolviert wird, für die Dauer der praktischen Tätigkeit eine monatliche Vergütung in Höhe von mind. 1.000 €, sofern die praktische Tätigkeit in Vollzeitform abgeleistet wird.
Wird die praktische Tätigkeit in Teilzeitform abgeleistet, reduziert sich die Vergütung entsprechend. Dies wurde durch eine Änderung der Bundespflegesatzverordnung ermöglicht.
Für die Vergütung der in den Ausbildungsambulanzen von den Auszubildenden geleisteten Behandlungsstunden im Rahmen der Praktischen Ausbildung wurde festgelegt, dass ein Anteil von mindestens 40 % an der Krankenkassenvergütung zu vereinbaren ist. Dies trifft auch für zukünftige Weiterbildungsteilnehmer*innen zu.
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